Gutartige Hautveränderungen

Wir helfen Ihnen zu erkennen, ob gut oder böse!

Man unterscheidet in der Dermatologie zwischen gutartigen und bösartigen Hautveränderungen. Hier stehen uns zwei Begriffe im Vordergrund:

Der Begriff „Nävus“ bedeutet „Mal“ und stellt eine angeborene und umschriebene Fehlbildung der Haut fest.

In der dermatologischen Medizin werden auch die gutartigen Hautveränderungen „Tumore“ genannt. Diese werden auch als „Epitheliale Tumore“ bezeichnet.

Wir erkennen, ob gut oder böse!

Buchen Sie einen Termin zu eine Beratung Ihrer Hautveränderung. Wir sehen, ob gut oder böse.

Hintergrund

Was ist ein Nävuszellnävi?
  • Ein Nävuszellnävi bezeichnet eine besondere Art von Pigmentzellen in der Haut. Eine Ansammlung von Pigmentzellen werden auch Muttermale genannt. Sie sind die häufigsten Nävi. Im dermatologischen Bereich wird die Kurzform „Nävi“ genannt, gemeint ist jedoch Nävuszellnävi.
  • Diese können gutartig oder bösartig sein
  • Aus diesem Grund sollte vor jeder Entfernung eine fachärztliche Untersuchung durchgeführt werden.
  • Es gibt auch Nävi, die nicht bösartig werden können. Diese werden wir bei Bedarf in einem privaten Gespräch mit Ihnen besprechen.
Arten von gutartigen Hautveränderungen
  • Seborrhoische Warzen
  • Senile Angiome
  • Fibroma molle
  • Zysten z.B. Hornzysten, Dermoidzysten, Trilemmalzysten
  • Klarzellakanthom
  • Trichoepitheliom
  • Adenoma Sebaceum
  • Syringom
  • Hidradenoma papilliforme

Therapie

Aufgrund des unterschiedlichen und individuellen Befundes und dessen Befundverlauf muss eine personalisierte Diagnose festgestellt werden. Bei den gutartigen Hautveränderungen ist es wichtig von bösartigen Hautveränderungen zu unterscheiden.

Vor jedem Eingriff führen wir einen dermatologischen Befund mit einem Dermatoskop durch, um auf eine genauere Untersuchung zu setzen.

Dazu verwenden wir auch ein computergestützten System:

Dem Mole – Analyzer

Behandlungsmöglichkeiten

Lassen Sie sich von unserer individuellen und personalisierten Beratung überzeugen.

Kosten

Die Entfernung von einer vorher festgestellten störenden Hautveränderung ist eine nicht medizinische indizierte Leistung und muss selbst getragen werden.

Handelt es sich dabei um ein Ausschluss einer bösartigen Hautveränderung mit anschließender feingeweblicher Untersuchung wird dies sowohl von gesetzlichen, als auch von privaten Krankenkassen übernommen.

 

Für unsere gesetzlich Versicherten wird eine Privatrechnung erstellt, angelehnt an den „IGeL – Leistungen“.